3G-Regel in Sportstätten
Liebe Sportler/innen,
wir halten uns an die Regelungen der Bundesregierung. Die Sportausübung ist aktuell nur für Geimpfte, Genesene und Getestete zulässig.
Bei weiteren Fragen außerhalb der 3G-Regelung könnt Ihr uns gerne per Mail oder telefonisch während unserer Öffnungszeiten im Büro
kontaktieren.
Für Sportveranstaltungen, den Betrieb von Sportstätten und Gastronomie (z. B. Vereinsgaststätte) hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten. Das Infektionsschutzkonzept ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.
Der BVS Bayern hat mit dem zuständigen Ministerium die besonderen Regelungen für den Rehabilitationssport erfragt: Die
Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, besteht unter anderem dann nicht, wenn es sich bei der Sportausübung um eine therapeutische Leistung nach §
14 Abs. 3 der 13. BayIfSMV handelt. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und
Überwachung gilt als eine solche therapeutische Leistung. Auch Übungen für Frauen und Mädchen mit Behinderung oder solche, die von Behinderung bedroht sind, die der Stärkung des
Selbstbewusstseins dienen, fallen unter diese therapeutischen Leistungen. Die Beurteilung obliegt im Einzelfall der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Ein Testnachweis ist für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport also nicht verpflichtend, wir empfehlen als bayerischer Fachverband dennoch, einen solchen einzufordern. Dies dient dem
Schutz aller Teilnehmenden, die oft Teil vulnerabler Gruppen sind.